1.1 Mit der mündlichen oder schriftlichen Anmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter (vgl. Nr. 21 der AGB)
den Abschluss eines Reisevertrages unter Berücksichtigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verbindlich an. Sämtliche Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche sollen schriftlich erfasst werden.
Der Reisevertrag kommt mit Erhalt der Reisebestätigung zustande. Es wird ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass Zustiege, die über CRS oder Internet gebucht werden, grundsätzlich der schriftlichen
Bestätigung durch den Reiseveranstalter bedürfen.
1.2 An die Reiseanmeldung ist der Kunde 2 Wochen gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch
den Reiseveranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen
durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum sofortigen Vertragsschluss.
1.3 Weicht die Reisebestätigung von der Reiseanmeldung des Reisenden ab, so liegt dem Reisegast ein
neues Angebot vor, an das der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden ist und das der Reisende innerhalb
dieser Frist annehmen kann. Erfolgt keine Rückantwort, so gilt die geänderte Reisebestätigung durch den
Reisegast als angenommen.
1.4 Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als
vermittelt bezeichneten Fremdleistungen ist der Reiseveranstalter lediglich Reisevermittler. Bei diesen
Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder
grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine
zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder zugesicherte Eigenschaften
fehlen. Der Haftungsausschluß gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die von uns als
Reisevermittler zu vertreten sind. Ansprüche, die nicht unsere Vermittlungsleistung, sondern die
vermittelten Leistungen betreffen, sind nicht an uns, sondern an den jeweiligen Veranstalter der
vermittelten Leistungen zur richten. Wir haften insofern nur für unsere Vermittlungsleistung selbst (vgl. §§
675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
2. Zahlung
2.1 Bei Abschluss des Reisevertrages wird nach Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne § 651k
BGB eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig. Der Restbetrag ist auf Anforderung
spätestens 2 Wochen vor Reiseantritt Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen
Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen, vom Reisegast zu zahlen.
2.2 Vertragsabschlüsse innerhalb von zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden nach
Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne des § 651k BGB zur sofortigen Zahlung des gesamten
Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise
erforderlich und/ oder vorgesehen.
2.3 Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger
als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt.
Soweit eine Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins nicht besteht, ist die Anzahlung in
Höhe von 10 % des Reisepreises (vgl. Ziff. 2.1) mit Abschluß des Reisevertrages sofort zur Zahlung
fällig.
3. Leistungen
3.1 Prospekt- und Katalogangaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Der Reiseveranstalter behält sich
jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor
Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
3.2 Nebenabreden, besondere Vereinbarungen oder vereinbarte Sonderwünsche des Reisenden sollen in
die Reiseanmeldung und insbesondere in die Reisebestätigung aufgenommen werden.
4. Preisänderungen
4.1 Der Reiseveranstalter kann eine Erhöhung des Reisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst
nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende
Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende
Preiserhöhungen sind insoweit nur zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-,
Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. Eine Erhöhung ist nur
zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarte Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.
4.1.1 Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung von Beförderungskosten können wir vom Reisenden
den Erhöhungsbetrag verlangen. In anderen Fällen werden die geforderten erhöhten Beförderungskosten
durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden
Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz können wir vom Reisenden verlangen.
4.1.2 Werden Abgaben wie Hafen- oder Flughafen-TAX gegenüber uns erhöht, so kann der Reisepreis um den
entsprechenden, anteilen Betrag heraufgesetzt werden.
4.1.3 Bei einer Änderung der Wechselkurse kann der Reisepreis in dem Umfang erhöht werden, in dem sich
die Reise dadurch für uns verteuert hat.
4.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine
nach Ziffer 4.1 zulässige Preisänderung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach
Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
4.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtreisepreises kann der Reisende
kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen
Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den
Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
4.4 Die Rechte nach Ziffer 4.3 hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters
diesem gegenüber geltend zu machen.
5. Leistungsänderungen
5.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages,
die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und
Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht
erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
5.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden
unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
5.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag
zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise
verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden
aus seinem Angebot anzubieten.
6. Rücktritt des Kunden
6.1 Muss der Reisende aus irgendwelchen Gründen von einer Reise zurücktreten, werden folgende
Stornokosten pro Person berechnet:
bis 30 Tage vor Reiseantritt € 25,
29 – 20 Tage vor Reiseantritt 15% mind. € 25,
19 – 14 Tage vor Reiseantritt 35% mind. € 25,
13 – 8 Tage vor Reiseantritt 50% mind. € 25
7 Tage bis zum Tag vor der Abreise 60% mind. € 25 und
am Tag des Reiseantritts 80% mind. € 25
des Reisepreises zuzüglich eventueller Mehrkosten der Leistungsträger. Bei Nichtantritt der Reise (no
Show) erfolgt keine Rückzahlung. Reisen, die durch Partner von dem Reiseveranstalter durchgeführt
werden, haben andere Stornobedingungen – bitte beachten Sie diese!
6.2 Ausgenommen von der oben genannten Stornoregelung sind Eintritts-, Opern-, Musical- und
Theaterkarten. Kosten für solche Karten sind, soweit sie nicht vom jeweiligen Veranstalter erstattet
werden, zusätzlich zu den unter Ziff. 6.1 genannten Pauschalen zu entrichten.
6.3 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter oder
bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
6.4 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, ein Anspruch auf Entschädigung sei
überhaupt nicht entstanden oder die Entschädigung sie wesentlich niedriger als die Pauschale. Uns wird
der Nachweis eines höheren Entschädigungsanspruchs gestattet.
6.5 Änderungen auf Verlangen des Reisegastes
Für Änderungen oder Umbuchungen nach Vertragsabschluss durch den Reisegast wird ein
Bearbeitungsgeld von € 20 pro Person berechnet. Ab 29 Tage vor Reiseantritt wird eine Termin- und
Reisezieländerung wie ein Storno behandelt (Gebühren siehe 6.) und als Neubuchung bearbeitet.
7. Ersatzreisende
7.1 Der Kunde der Reiseleistung kann bis zum Reisebeginn verlangen, dass ein Dritter an seiner Statt in die
Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen
genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen
entgegenstehen und der Reiseveranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht.
7.2 Der Kund und der Dritte haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den
Reisepreis.
7.3 Der Kund und der Dritte haften dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für die durch die Teilnahme
entstehenden Mehrkosten. Die Mehrkosten betragen pauschal € 20. Dem Kunden und dem Dritten wird
der Nachweis gestattet, daß Mehrkosten nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.Uns wird der Nachweis höherer Mehrkosten gestattet.
8. Reiseabbruch
Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B.
Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter
Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder
wenn einer Erstattung gesetzlich oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
9. Störungen durch den Reisenden
Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz einer
Abmahnung erheblich weiter stört, so dass eine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/ oder
die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich
begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit
sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleitung(en)
ergeben. Schadenersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
10. Kündigung infolge höherer Gewalt
10.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände
wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen (Entzug der Landrechte,
Grenzschließungen), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichwertige Fälle
berechtigen beide Teile zur Kündigung des Reisevertrages.
10.2 Im Fall der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende
Reiseleistungen eine nach § 638 Abs 3 BGB zu bemessende Entschädigung verlangen.
10.3 Der Reiseveranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die
Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen
Maßnahmen zu ergreifen.
10.4 Die Mehrkosten der Rückbeförderung, soweit diese im Vertrag enthalten sind, tragen die Parteien je zur
Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.
11. Gewährleistung und Abhilfe
11.1 Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese
nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des
Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
11.2 Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises nach § 638 Abs. 3 BGB verlangen, wenn er
den/ die Reisemängel beim Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem
Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten in die Mängelanzeige, so stehen
ihm keine Ansprüche zur Herabsetzung des Reisepreises zu.
11.3 Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der von dem Reisenden
bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch selbst Abhilfe schaffen und en
Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der
Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige
Abhilfe rechtfertigt.
11.4 Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende eine angemessene
Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann der Reisende den Reisevertrag kündigen.
Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige
Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend, wenn
dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Reiseveranstalter
erkennbaren Grund nicht zumutbar ist
11.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise
noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Für deren Berechnungen sind der
Wert der erbrachten Reiseleistung, der Gesamtpreis und die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
maßgeblich (vgl. § 638 Abs. 3 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter hat die erforderlichen
Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom
Reisevertrag mit umfasst, so hat der Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu
tragen.
11.6 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter
nicht vertreten hat.
12. Mitwirkungspflicht des Reisenden
Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen, um eventuelle Schäden
gering zu halten. Die Ziffern 9. und 11. sind zu beachten.
13. Haftungsbeschränkung
13.1 Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den
dreifachen Reisepreis beschränkt,
13.1.1 soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird,
oder
13.1.2 soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen
eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
13.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen
oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz
nur unter bestimmten Vorraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann
sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf
beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
13.3 Bei eindeutig und ausdrücklich als vermittelt bezeichneten Leistungen ist Ziffer 1.4 dieser Bedingungen
zu beachten.
13.4 Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung,
die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet de Reiseveranstalter bei Sachschäden
bis € 4000. Übersteigt der dreifache Reisepreis die Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten jeweils je
Reisendem und Reise. Dem Reisenden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der
Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
13.5 Für unsere Haftung als Reisevermittler gilt Ziffer 1.4 dieser AGB.
14. Ausschlussfrist und Verjährung
14.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB hat der Reisende
innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem
Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reisende die genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
14.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 14.1 verjähren mit einer Frist von einem Jahr nach dem
vertraglich vorgesehenen Reisende. Bei groben Verschulden verjähren die in Ziffer 14.1 betroffenen
Ansprüche in zwei Jahren.
14.3 Im übrigen gilt, insbesondere auch bei arglistigen Verschweigen des Mangels, die regelmäßige
Verjährungsfrist von drei Jahren.
15. Reiseversicherungen
Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenkosten-, einer Reisegepäck-,
einer Kranken- und Unfallversicherung. Nähere Informationen erhalten Sie in unserem Reisebüro.
16. Pass- und Visabestimmungen
16.1 Der Reiseveranstalter weist auf Pass-, Visumerfordernisse einschließlich der Fristen zur Erlangung
dieser Dokumente und gesundheitspolizeilichen Formalitäten in dem von ihm herausgegebenen und dem
Reisenden zur Verfügung gestellten Prospekt oder durch Unterrichtung vor der Buchung einschließlich
zwischenzeitlicher Änderungen insbesondere vor Vertragsschluss und vor Reisebeginn hin, die für das
jeweilige Reiseland für deutsche Staatsbürger ohne Besonderheiten wie Doppelstaatsbürgschaft etc.
gelten.
16.2 Bei pflichtgemäßer Erfüllung der Informationspflicht durch den Reiseveranstalter hat der Reisende die
Voraussetzungen für die Reise zu schaffen, sofern sich nicht der Reiseveranstalter ausdrücklich zur
Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
16.3 Entstehen z.B. infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für die Reise Schwierigkeiten, die allein
auf das Verhalten des Reisenden zurückzuführen sind (z.B. keine Beschaffung des erforderlichen
Visums), so kann der Reisende nicht kostenfrei zurücktreten oder einzelne Reiseleistungen folgenlos in
Anspruch nehmen. Insofern gelten die Ziffern 6. (Rücktritt des Kunden) und 8. (Reiseabbruch)
entsprechend.
17. Gerichtsstand
17.1 Klagen gegen den Reiseveranstalter sind an dem Gericht zu erheben, an dem der Reiseveranstalter
seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (Gerichtsstand Weiden i. d. OPf.), soweit nicht ein anderer
ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist.
17.2 Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisevertragspartner wird als Gerichtsstand 92637
Weiden i.d.OPf. vereinbart, sofern es sich bei dem Reisevertragspartner/n um Vollkaufleute oder
Personen handelt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins
Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht
bekannt ist.
18. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im
übrigen.
19. Sämtliche Angaben in Katalogen des
Reiseveranstalters entsprechen dem Stand bei Drucklegung. Die Berichtigung von Druck- oder
Rechenfehlern behält der sich der Reiseveranstalter vor.
20. Sämtliche Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis unterliegen dem Recht der Bundesrepublik
Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
21. ReiseveranstalterBayer-Reisen GmbH, Geschäftsführer: Tino und Julia Bayer
Marktplatz 4, 92714 Pleystein, Telefon 09654/ 91171 Telefax 09654/ 91172
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